Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Wagner für den Bereich Zustellgroßhandel
1.Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Wagner (nachfolgend Wagner genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Wagner mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Wagner ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Wagner auf ein Schreiben Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jeder Geschäftsbedingungen.
1.3. Wagner ist berechtigt, diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Alle Angebote und Angebotsmengen von Wagner sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Ergänzungen und Abänderungen der schriftlich geschlossenen Verträge, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3. Angaben der Wagner zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit und Toleranz) sowie Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgehenden Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Lieferung
3.1. Wagner liefert die bestellte Ware zum avisierten bzw. nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Die Lieferverpflichtung verfolgt jedoch unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3.2. Geschäfte nach § 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Bestätigung der Firma Wagner. Zusätzlich entstehende Kosten, die durch spezielle Anlieferungswünsche des Vertragspartners entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. Prüfung der lebensmittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit
In Erfüllung der Wagner und dem Vertragspartner obliegenden lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten, hat der Vertragspartner jede Lieferung innerhalb von 24 Stunden ab Abnahme, spätestens jedoch nach der Weiterverarbeitung auf erkennbare Mängel zu prüfen. Liegt an einem Einzelartikel aus einer Gesamtlieferung ein Mangel vor, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder verhindert, ist der Vertragspartner verpflichtet, durch geeignete Stichproben zu überprüfen, ob es sich bei dem festgestellten Mangel um einen Einzelfall handelt oder ob ein Produktions- oder Behandlungsfehler, der nicht beim Vertragspartner entstanden ist, vorliegt, der die gesamte Warenpartie umfasst. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, die gelieferten Waren daraufhin zu überprüfen, ob zwischen Deklaration und ausgelieferter Ware eine Abweichung besteht. Entdeckt der Vertragspartner eine Abweichung von der Deklaration oder einen Mangel, der die lebensmittelrechtliche Verkehrsfähigkeit der Ware einschränkt oder ausschließt, so ist er verpflichtet Wagner hiervon unverzüglich von der Mangelhaftigkeit einer ganzen Warenpartie innerhalb von 12 Stunden zu informieren. Wagner ist berechtigt, Schäden, die aus einer Nichtanzeige entstehen, dem Vertragspartner anzulasten.
5. Preise und Zahlung
5.1. Der Rechnungsbetrag ist sieben Tage nach Rechnungszugang fällig, frühestens jedoch mit der Lieferung der Ware. Zahlbar netto ohne Abzug. Mindestbestellwert ist netto und wird in Absprache mit Wagner von Fall zu Fall je nach Tourenlage besprochen. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes wird eine Zufuhrgebühr erhoben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Wagner erhebt eine Lieferpauschale.
5.2. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich zu den am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreisen der Firma Wagner. Abweichend hiervon können auch die gültigen Verkaufspreise zum Liefertag herangezogen werden. Das nach Handelsbrauch bei Abgang der Ware ermittelte Gewicht wird der Berechnung zugrunde gelegt. Für Artikel, die im Anbruch (Abgabeeinheit des Herstellers wird unterschritten) geliefert werden, wird ein Aufschlag in Höhe einer bestimmten Prozentzahl in Absprache des Nettowarenwerts berechnet. Eventueller Transportschwund geht zu Lasten des Vertragspartners.
5.3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Firma Wagner zugrunde liegen und die Lieferung erst einen Monat nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Firma Wagner.
5.4. Gemäß § 288 BGB ist Wagner berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40€ geltend zu machen, wenn der Kunde mit einer Kaufpreiszahlung in Verzug gerät. Wagner macht jedoch nur eine Pauschale in Höhe von 20€ geltend. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Schecks gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Dem Kunden bleibt es unbenommen, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.
5.5. Leistet der Vertragspartner nach Fälligkeit nicht oder nach dem vereinbarten Zahlungsziel, so werden die ausstehenden Beträge mit neun Prozentpunkten über den Basiszinssatz verzinst.
5.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist Wagner berechtigt, die Erfüllung aller laufenden und den Abschluss aller neuen Geschäfte zu verweigern und noch offene Beträge sofort fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, oder der Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen über fälligen Forderungen der Firma Wagner ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5.7. Wagner ist berechtigt noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Firma Wagner durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
6. Probeziehungen
Falls Behörden der Lebensmittelüberwachung oder andere Institutionen, die kraft gesetzlicher Regelung hierzu berechtigt sind, aus den von der Firma Wagner bzw. im Streckengeschäft gelieferten Waren Proben ziehen, hat der Vertragspartner darauf zu achten, dass der jeweilige Prüfer zu einer jeden Probe eine versiegelte Gegenprobe zurücklässt und eine schriftliche Bestätigung der Probeentnahme ausstellt. Der Vertragspartner ist sodann verpflichtet, die Gegenprobe sachgemäß und möglichst lange haltbar zu verwahren, Wagner unverzüglich über die Probeziehung zu informieren und ihm eine Kopie oder eine Abschrift des Probeentnahmescheins zu übermitteln. Schäden, die Wagner durch eine Nichtinformation über eine Probeziehung oder die unsachgemäße Lagerung der Gegenprobe eventuell entstehen, trägt der Vertragspartner.
7. Mängelrüge
7.1. Die Anzeige der Mängel hat nach Maßgabe des § 377 HGB zu erfolgen. Soweit die Vertragspartner Mängel der Ware nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Abnahme der Ware rügt, ist jede Haftung der Firma Wagner insbesondere für Sachmängel, Falschlieferung, Fehlmengen, nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung zu rügen, Satz 2 gilt entsprechend.
7.2. Wagner haftet weder für natürlichen Transportschwund, noch für Lakeverluste oder für die handelsüblichen Schwankungen in der Beschaffenheit oder dem Aussehen der Ware. Gewichtsangaben für Frischfisch und Räucherfisch beziehen sich auf das beim Lieferanten festgestellte Gewicht. Der Vertragspartner hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen (z.B. Gewebewasser)
7.3. Bei Vorliegen eines Sachmangels hat Wagner die Wahl im Rahmen der Nacherfüllung den fehlerhaften Gegenstand auszubessern oder einen mangelfreien Gegenstand zu liefern. Der Vertragspartner ist berechtigt nach Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Unberührt bleiben hiervon die Regelungen des Verkaufsgüterbrauchs.
8. Transporthilfsmittel
Erhält der Vertragspartner von Wagner Transporthilfsmittel, wie z.B. Europaletten, H1-Kunststoffpaletten , Kisten, Ifco-Kisten, Ernteboxen, Steigen und Container, Rollcontainer Fischtransportkisten, Shipper-Boxen, Quattro-Boxen, etc. (nicht jedoch übliche Getränkekisten, die dem Pfandsystem unterliegen) so werden diese dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
Der Vertragspartner kann entleerte und in ordnungsgemäßen Zustand befindliche Transporthilfsmittel an Wagner zurückgeben und erhält dafür eine Gutschrift. Die Rücknahmemenge ist begrenzt auf die von Wagner in Rechnung gestellten Transporthilfsmittel.
9.Haftung
9.1. Wagner haftet nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Wagner keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2. Wagner haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Diese gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz.
9.4. Wagner haftet nicht für mittelbar eintretende Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
9.5. Eine weitere Haftung auf Schadensersatz als zuvor vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eine Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.6. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Wagner ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung auch bis zum eventuellen Einlösen von Schecks und Lastschriften Eigentum der Firma Wagner. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen an Wagner ab. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung von Wagner, bis deren sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner befriedigt sind. Freigabe kann im Einzelnen erteilt werden.
11. Höhere Gewalt
11.1. In Fällen höherer Gewalt ist Wagner für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalt der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis, durch das er ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, behördlicher Anordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen usw.
11.2. Wagner wird dem Vertragspartner den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach den besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
12. Saldenbestätigung
Wagner teilt dem Vertragspartner auf Anfrage Saldenbestätigungen mit, aus denen sich die aktuellen Forderungen der Firma Wagner gegenüber dem Vertragspartner ergeben. Falls der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt einer Saldenbestätigung schriftlich gegenüber Wagner Widerspruch gegen die Richtigkeit der Saldenbestätigung erhebt, erkennt er diese Saldenbestätigung als richtig an und verzichtet ausdrücklich auf jegliche weitere Einwendung.
13. Datenschutz
Wagner weist darauf hin, dass er die für den Geschäftsablauf notwendigen Daten wie Name, Anschrift, Bestellungen etc. elektronisch in einer Datenverarbeitungsanlage speichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes vor Missbrauch geschützt. Der Vertragspartner ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.
14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Göppingen
15. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ungültig sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
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